Bundesministerium der Justiz

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Bundesministerium der Justiz

Urheberrechtsgesetz
Autor:
15 November 2011

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

An
Mitglied des Deutschen Bundestages Frau Agnes Krumwiede
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Betr: Ihre schriftliche Frage Nr. 11/60 vom 8, November 2011

Sehr geehrte Frau Kollegin,
Ihre o.g, Frage beantworte ich wie folgt:
Frage Nr. 11/6D:

Inwiefern wird die Bundesregierung im Zuge einer anstehenden Urheberrechtsreforrrp die Problematik berücksichtigen, dass es im Urheberrecht für den Bereich Tanz keine beispielsweise mit dem Melodienschutz für den Bereich Musik (§ 24 Urheberrechtsgesetz, UrhG) vergleichbare Regelung gibt, welche festlegt, ab welcher Anzahl identischer Töne — auf den Tanz bezogen folglich ab welcher Anzahl identischer Bewegungskombinationen — ein Plagiat zu einem bestehenden Werk (Im Fall Tanz zu einer bereits bestehenden Choreographie) vorliegt?

Antwort:
§ 24 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt die freie Benutzung von vorhandenen Werken unter der Voraussetzung, dass ein neues, eigenständiges Werk geschaffen wird, Lediglich für Werke der Musik schränkt Absatz 2 die zulässige Nutzung ein. Melodien, also abgeschlossene Tonfolgen, die ein Werk erkennbar prägen, dürfen nicht in freier Benutzung einem Werk zugrunde gelegt werden. Die Berechtigung des Melodienschutzes Ist vor allem im Bereich der Schlager- und Unterhaltungsmusik anerkannt, § 24 Absatz 1 UrhG stellt im Übrigen eine adäquate Interessenabwägung dar, die dem Umstand Rechnung trägt, dass viele Urheber durch vorhandene Werke inspiriert werden, die urheberrechtlichen Schutz genießen, Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, mit der nächsten Urheberrechtsreform die Regelung des Absatzes 2 auf andere Werkarten auszudehnen.

Mit freundlichen Grüßen